Den Normvertrag kennen und anwenden: Tipps zum Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen [PDF] 


Zusätzlich zu der oben verlinkten PDF-Fassung, folgt der Wortlaut in ganzer Länge:

Normvertrag für den Abschluß von Übersetzungsverträgen

Rahmenvertrag

Zwischen dem Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in der IG Druck und Papier und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V./Verleger-Ausschuß ist folgendes vereinbart: 

1. Die Vertragschließenden haben den diesem Rahmenvertrag beiliegenden Normvertrag für den Abschluß von Übersetzungsverträgen vereinbart.  Die Vertragschließenden verpflichten sich, darauf hinzuwirken, daß ihre Mitglieder nicht ohne triftigen Grund zu Lasten des Übersetzers von diesem Normvertrag abweichen. 
 
2. a) Der Vertrag gilt in der Regel nicht für folgende Werke:
    • Werke, deren Charakter wesentlich durch Illustrationen bestimmt wird,
    • Sammelwerke, an denen mehrere Autoren und mehrere Übersetzer beteiligt sind,
    • Fach- und wissenschaftliche Werke im engeren Sinn, wohl aber für Sachbücher.
  b) Er gilt ferner in der Regel nicht bei Übersetzungen, für die ihrem Charakter nach ein Autorenvertrag angemessener ist.


3. Die Vertragschließenden haben eine „Schlichtungs- und Schiedsstelle Buch“ eingerichtet, die im Rahmen der vereinbarten Statuten über die vertragschließenden Verbände von jedem ihrer Mitglieder angerufen werden kann. 

4. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß des weiteren eine Vereinbarung über Regelhonorare geschlossen werden soll. 

5. Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1982 in Kraft. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann – mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende – erstmals zum 31.  Dezember 1983 gekündigt werden. 

Stuttgart, den 13.  Mai 1982 
Industriegewerkschaft Druck und Papier
– Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller –

Frankfurt/M., den 4. Mai 1982 
Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. 
– Verleger-Ausschuß –


Ergänzung zum Rahmenvertrag

Zwischen dem Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft und dem Verband deutschsprachiger Übersetzer/innen literarischer und wissenschaftlicher Werke (VdÜ e.V.) einerseits und dem Verleger-Ausschuss des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels e.V. andererseits wird vereinbart:

1. Der Normvertrag für den Abschluss von Übersetzungsverträgen (Übersetzungsvertrag) vom 1. Juli 1982 in der ab 1. Juli 1992 gültigen Fassung wird durch die hier beiliegende Fassung ersetzt. 

2. Unter Aufrechterhaltung ihrer wechselseitigen Positionen haben die vertragsschließenden Parteien sich dagegen entschieden, den Rahmenvertrag aus 1982 zu ändern. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. / Verleger-Ausschuss erklärt zu Ziffer 4, zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ermächtigt zu sein.

3. Dieser Vertrag tritt am 1. 6. 2019 in Kraft. Er ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende – erstmals zum 31. Dezember 2020 – gekündigt werden.

Berlin und Frankfurt am Main, den 10. 5. 2019
 

VS in ver.di / VdÜ e.V.           Börsenverein des deutschen Buchhandels e.V. / Verleger-Ausschuss

 


 

Übersetzervertrag


zwischen 

_____________________________________________________________________ 
(nachstehend: Übersetzer*) 

und 

_____________________________________________________________________ 
(nachstehend: Verlag) 
 

* Die Vertragsparteien verpflichten sich, je eine Fassung des Vertrages mit der weiblichen und der männlichen Benennung zur Verfügung zu stellen.


§ 1
Vertragsgegenstand

1. Gegenstand dieses Vertrages ist die deutsche Übersetzung des Werkes mit dem Originaltitel 

_____________________________________________________________________ 

von __________________________________________________________________ 
– im Folgenden „Originalautor“ genannt –.

2. Der Verlag ist Inhaber des deutschsprachigen Verlagsrechts.

3. Zeitliche, räumliche oder sachliche Beschränkungen des Verlagsrechts, die dem Verlag von seinem Lizenzgeber auferlegt wurden oder werden, gelten dem Übersetzer gegenüber nur, soweit der Verlag sie dem Übersetzer schriftlich bekanntgibt, es sei denn, sie seien Inhalt dieses Vertrags.

4. Es ist Sache des Verlags, auf die Wahrung der Rechte Dritter zu achten. Der Verlag ist gehalten, auf etwa bestehende Rechte und/oder Verpflichtungen, die einer Verwertung der Übersetzung entgegenstehen könnten, wie eine dem Originalautor vorbehaltene Genehmigung, hinzuweisen. Der Übersetzer weist den Verlag auf alle ihm bekannten Rechte hin, die mit dem übersetzten Werk verletzt werden könnten (z. B. Urheber-, Persönlichkeits-, Zitat-, Bild- und Abbildungsrechte), insbesondere ist die Übernahme von Texten und Textausschnitten Dritter unter Angabe der Quelle kenntlich zu machen.


§ 2
Rechte und Pflichten des Übersetzers

1. Der Übersetzer verpflichtet sich, das Werk persönlich zu übersetzen und dabei die Urheberpersönlichkeitsrechte des Originalautors zu wahren. Die Anfertigung der Übersetzung durch Dritte bedarf der Zustimmung des Verlags.

2. Der Übersetzer verpflichtet sich, das Werk ohne Kürzungen, Zusätze und sonstige Veränderungen gegenüber dem Original in angemessener Weise zu übertragen.

3.
a. Abweichend von und/oder ergänzend zu Abs. 2 werden folgende Eigenschaften und Besonderheiten der Übersetzung vereinbart:

_____________________________________________________________________ 

b. Außerdem werden folgende zusätzliche Leistungen des Übersetzers vereinbart:

_____________________________________________________________________

4. Spätere Ergänzungen zu Abs. 3 bedürfen - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5 - der schriftlichen Vereinbarung.

5. Beanstandet der Verlag die Übersetzung als nicht den Absätzen 1 bis 4 entsprechend, teilt er dies dem Übersetzer innerhalb von drei Monaten nach Manuskriptablieferung mit. Wird das Manuskript vor dem vertraglich vereinbarten Abgabetermin abgeliefert, beginnt die Frist erst mit dem vereinbarten Abgabetermin. Behebt der Übersetzer beanstandete Mängel nicht innerhalb einer Frist von … Wochen, ist der Verlag berechtigt, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Übersetzers die Übersetzung durch Dritte ändern und, falls erforderlich, bearbeiten zu lassen. Im Falle dieser Bearbeitung durch einen Dritten ist der Verlag berechtigt, die Vergütung des Übersetzers in angemessenem Umfang zu mindern. Zu solchen Änderungen oder Bearbeitungen ist der Übersetzer, nicht jedoch sein Rechtsnachfolger zu hören.

6. Wird durch solche Änderungen und Bearbeitungen der Stil der Übersetzung derart beeinträchtigt, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht des Übersetzers verletzt sein könnte, ist der Übersetzer berechtigt, dem Verlag die Erwähnung seines Namens als Übersetzer zu untersagen. Untersagt der Übersetzer dies nicht, ist der Verlag berechtigt, den Bearbeiter als Mitübersetzer zu erwähnen.

7. Ergibt eine Überprüfung des Manuskripts, dass die Übersetzung auch nach Anwendung der Abs. 5 und 6 den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 nicht entspricht, oder verweigert der Originalautor eine von ihm vorbehaltene Genehmigung der Übersetzung, ist der Verlag nicht zur Verwertung der Übersetzung verpflichtet.


§ 3
Rechte und Pflichten des Verlags

1. Der Verlag ist, soweit dieser Vertrag nicht Abweichendes bestimmt, verpflichtet, das übersetzte Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, und dafür angemessen zu werben. Übt er sein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht nicht aus, so hat er dies unter Angabe der Gründe dem Übersetzer unverzüglich mitzuteilen. Ist der Verlag zur Verwertung in deutscher Übersetzung von der Autorisation des Inhabers der Rechte am Originalwerk abhängig, richtet sich seine Publikationspflicht nach den mit diesem abgeschlossenen Vereinbarungen. 

2. Der Verlag übereignet dem Übersetzer kostenlos ein Exemplar des für die Übersetzung verbindlichen Originaltextes bis spätestens ___. ___. 20___.

3. Titel, Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Verlagszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt. Das Recht des Verlags zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein.


§ 4
Rechtseinräumungen

1. Der Übersetzer räumt dem Verlag an der Übersetzung räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts die nachfolgenden ausschließlichen inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung ein:

a) Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in allen Druckausgaben sowie körperlichen elektronischen Ausgaben. Unter Druckausgaben sind z.B. Hardcover-, Taschenbuch-, Paperback-, Sonder-, Reprint-, Buchgemeinschafts-, Schul-, Großdruckausgaben und Gesamtausgaben zu verstehen. Unter körperlichen elektronischen Ausgaben ist die digitale Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung auf Datenträgern (z.B. CD, CD-ROM, DVD) zu verstehen.

b) Das Recht, die Übersetzung in unkörperlichen elektronischen Ausgaben (z.B. E-Book, App) digital zu vervielfältigen und in Datenbanken und Datennetzen zu speichern und einer beliebigen Zahl von Nutzern ganz oder teilweise derart zugänglich zu machen, dass diese die Übersetzung oder Teile daraus auf individuellen Abruf (z.B. Download, Streaming) empfangen können, unabhängig vom Übertragungssystem (z.B. Internet, Mobilfunk) und der Art des Empfangsgeräts (z.B. Computer, Handy, E-Reader). Dies schließt auch das Recht ein, die Übersetzung Nutzern ganz oder teilweise zeitlich beschränkt zugänglich zu machen.

c) Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, beispielsweise in Kalendern, Anthologien, Zeitungen und Zeitschriften.

d) Das Recht der Übersetzung in Mundarten und die Auswertung dieser Fassungen nach allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten.

e) Das Recht zu sonstiger Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung, ganz oder in Teilen, insbesondere durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. (Digital-)Fotokopie).

f) Das Recht zum Vortrag der Übersetzung durch Dritte, insbesondere Lesung und Rezitation.

g) Das Recht zur Aufnahme der Übersetzung (z.B. als Hörbuch) auf Datenträger aller Art sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe einschließlich Sendung sowie öffentlicher Zugänglichmachung.

sowie

h) Das Recht, die Übersetzung oder ihre Teile mit anderen Werken, Werkteilen oder sonstigem Material zu (auch) interaktiv nutzbaren elektronischen Werken zu vereinen und diese dann als körperliche oder unkörperliche Ausgaben zu vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

i) Das Recht zur Bearbeitung als Bühnenstück sowie das Recht der Aufführung der so bearbeiteten Übersetzung.

j) Das Recht zur Verfilmung einschließlich der Rechte zur Bearbeitung als Drehbuch und zur Vorführung des so hergestellten Films. Eingeschlossen ist ferner das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des verfilmten Werkes im Fernsehen (Free- oder Pay-TV) oder auf ähnliche Weise (Abruffernsehen, Video-on-Demand, WebTV etc.).

k) Das Recht zur Bearbeitung und Verwertung der Übersetzung als Hörspiel.

l) Das Recht zur Vertonung der Übersetzung einschließlich des Rechts zur Aufführung des vertonten Werkes.

m) Das Merchandisingrecht, soweit es dem Übersetzer als eigenes Recht zugeordnet werden kann, d.h. das Recht, die Übersetzung, insbesondere die in der Übersetzung enthaltenen Figuren, Namen, Textteile, Titel, Schriften, Geschehnisse, Erscheinungen und die durch die Übersetzung begründeten Ausstattungen einschließlich ihrer bildlichen, fotografischen, zeichnerischen und sonstigen Umsetzungen im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen jeder Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen, und so gestaltete oder versehene Produkte kommerziell auszuwerten und nach eigenem Ermessen Markenanmeldungen durchzuführen sowie gewerbliche Schutzrechte zu erwerben.

sowie

n) Das Recht, die Übersetzung bzw. die hergestellten Werkfassungen nach Absatz 1 h bis m in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auf Datenträgern aller Art aufzunehmen, zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie durch Hör- und Fernsehfunk zu senden und/oder öffentlich zugänglich zu machen.

o) Die an der Übersetzung oder ihrer Datenträger oder durch Lautsprecherübertragung oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte.

p) Das Recht, die Übersetzung in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten.

q) Das Recht, die Übersetzung im Umfang der eingeräumten Rechte in allen vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auszugsweise zum Zwecke der Werbung für das Werk öffentlich zugänglich zu machen.

r) Das Recht, die Übersetzung in zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten zu nutzen. Beabsichtigt der Verlag die Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung, wird er den Übersetzer entsprechend informieren. Dem Übersetzer stehen die gesetzlichen Rechte gemäß § 31a UrhG (Widerruf) und § 32c UrhG (Vergütung) zu.

s) alle sonstigen durch die Verwertungsgesellschaft Wort wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan.
 

2. Der Verlag ist berechtigt, alle ihm hiernach zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte an diesen Rechten einzuräumen.

3. Der Verlag verpflichtet sich, den Übersetzer über wesentliche Lizenzabschlüsse und Übertragungen von Rechten zu unterrichten. Der Verlag stellt dem Übersetzer in diesem Fall ein Belegexemplar der Lizenzausgabe des Werks zur Verfügung, sofern ihm selbst ein solches vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellt wird. Der Verlag wird dem Lizenznehmer eine entsprechende Verpflichtung aufgeben. Der Verlag haftet jedoch nicht gegenüber dem Übersetzer für deren Erfüllung.

4. Der Verlag gibt dem Übersetzer alle Informationen, derer dieser zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der VG Wort bedarf.


§ 5
Rückrufrecht des Übersetzers

Verwertet der Verlag die Übersetzung nicht (§ 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1 S. 2 und 3) oder verwertet er sie nicht weiter, so hat er dies dem Übersetzer unverzüglich mitzuteilen. Im Übrigen steht dem Übersetzer dann ein Rückrufsrecht für seine Übersetzung gemäß § 41 UrhG zu.


§ 6
Vergütung

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Einräumung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von

€______

pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes:

€_____________ bei Abschluss des Vertrags

den Restbetrag bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts, zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung.

oder

Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Einräumung sämtlicher Rechte gemäß § 4 als Gegenleistung ein Honorar von €_________:

€_____________ bei Abschluss des Vertrags

€_____________ bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts.

2. Für die nach § 2 Abs. 3. vereinbarten Besonderheiten und Leistungen erhält der Übersetzer ein in der Rechnung auszuweisendes weiteres Honorar von €___________, zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungstellung. 

3. Ferner erhält der Übersetzer eine nicht verrechenbare Beteiligung an den vom Verlag durch die verlagseigene Verwertung des Werkes erzielten Erlösen, und zwar auf der Basis des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten gebundenen oder empfohlenen Ladenpreises (im Folgenden: „Nettoladenpreis“) für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar der

  •  …-Ausgabe
    […] % vom Nettoladenpreis
    ab dem […] Exemplar.
  •  …-Ausgabe
    […]% vom Nettoladenpreis
    ab dem […] Exemplar.

4. Für verlagseigene Produkte, die nicht der Preisbindung unterliegen, erhält der Übersetzer für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar […] % vom Nettoverlagsabgabepreis (gebundener bzw. unverbindlich empfohlener Ladenverkaufspreis abzüglich Umsatzsteuer und gewährter Rabatte/eines Durchschnittsrabattes von derzeit …%).

5.
a) Der Übersetzer erhält im Falle der verlagseigenen Verwertung von unkörperlichen elektronischen Ausgaben eine nicht verrechenbare Beteiligung in Höhe von […] % vom Nettoverlagserlös (= der unmittelbaren Verwertung des Werkes zuzuordnende Verlagseinnahmen abzüglich Mehrwertsteuer) ab dem …. Einzel-Download unabhängig davon, ob die öffentliche Zugänglichmachung über eigene oder fremde Plattformen stattfindet.

b) Wird das Werk als Teil eines Angebots mit mehreren Werken verwertet, erhalten sämtliche Übersetzer, deren Werke beteiligt sind, insgesamt den unter § 6 Abs. 5 lit a genannten Honorarsatz. Der Anteil des Übersetzers bestimmt sich unter Zugrundelegung des Umfangs (z.B. Seitenanzahl, genutzte Speicherkapazität etc.) oder des regulären Einzelpreises seines Werkes im Verhältnis zu den anderen beteiligten Werken oder – im Falle der gemeinsamen Verwertung durch Dritte – durch den von diesem Dritten einheitlich gegenüber allen seinen Vertragspartnern angewendeten Verteilungsschlüssel, sofern dieser nicht offensichtlich unbillig ist.

6. Sofern der Verlag Erlöse aus der Lizenzvergabe der eingeräumten Rechte erzielt, bei denen die Übersetzung mit lizensiert wird, erhält der Übersetzer einen Anteil von […] % vom Nettolizenzerlös (= beim Verlag eingehender Erlös abzüglich darin enthaltener Umsatzsteuer). Wenn ausschließlich die Übersetzung Gegenstand eines Lizenzvertrages ist, erhält der Übersetzer […] % des Nettolizenzerlöses.

7. Der Übersetzer erhält für alle sonstigen Verwertungsformen und Ausgaben des Werkes eine angemessene Vergütung, über die sich die Parteien bei beabsichtigter Nutzungsaufnahme durch den Verlag verständigen werden.

8. Soweit Nutzungsrechte durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, gelten die Bestimmungen des jeweils aktuellen Verteilungsplans.

9. Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare sämtlicher Ausgabenarten sind vergütungsfrei.


§ 7
Abrechnung

1. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Vergütungsbeträge jeweils anfallende Umsatzsteuer zusätzlich.

2. Nach dem Tode des Übersetzers bestehen die Honorarverpflichtungen gegenüber den Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben. Bis zur Vorlage des Erbscheins und bis zur etwaigen Benennung des gemeinsamen Bevollmächtigten ist der Verlag nicht verpflichtet, Beteiligungen abzurechnen oder Vergütungen auszuzahlen.

3. Soweit in diesem Vertrag nicht anderweitig bestimmt, erfolgen Abrechnung und Zahlung jährlich zum _____ innerhalb der auf den Stichtag folgenden drei Monate. Der Verlag ist berechtigt, Abrechnungsbeträge, die die Überweisungskosten nicht wesentlich übersteigen, nicht auszuzahlen und auf die nächste Abrechnungsperiode vorzutragen.
Der Verlag leistet dem Übersetzer entsprechende Abschlagszahlungen, sobald er Guthaben aus Lizenzeinnahmen von mehr als € …………… feststellt.

4. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnungen Einsicht in die Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, es sei denn, der Fehler in der Abrechnung zu Lasten des Übersetzers liegt unter 3% gegenüber der vertraglichen Regelung.


§ 8
Vergütung bei Nichtverwertung der Übersetzung

1. Unterbleibt die Verwertung aus Gründen, die nicht beim Übersetzer liegen, erhält der Übersetzer die nach § 6 Abs.1 und 2 vereinbarte Vergütung; liegt zum Zeitpunkt der Erklärung der Nichtverwertung erst ein Teil der Übersetzung oder ein Teil der zusätzlichen Leistungen vor, können Verlag und Übersetzer Abweichendes vereinbaren.

2. Unterbleibt die Verwertung aus Gründen, die beim Übersetzer liegen, richtet sich die Vergütungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen (Rücktritt, Schadensersatz).

3. Hat der Verlag gegenüber dem Übersetzer eine Publikationspflicht, bleiben weitergehende Ansprüche des Übersetzers auf Schadensersatz unberührt.


§ 9
Manuskriptablieferung

1. Der Übersetzer verpflichtet sich, das gesamte satzfähige Manuskript bis spätestens _________

oder

das satzfähige Manuskript in einem Umfang von ____ Seiten bis spätestens __.__.______, die restlichen Seiten bis spätestens __.__.______ abzuliefern.

2. Sollte sich die Bearbeitungszeit für den Übersetzer durch nach Vertragsabschluss eintretende Umstände, die im Verantwortungsbereich des Verlages liegen (z.B. verspätete Übergabe des Originalmanuskripts), erheblich reduzieren, so ist der Übersetzer berechtigt, eine Anpassung der Abgabefrist zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Falls der Übersetzer das vollständige satzfähige Manuskript nicht rechtzeitig beim Verlag abliefert, so kann der Verlag, wenn er dem Übersetzer erfolglos eine angemessene Frist zur Ablieferung bestimmt hat, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Als angemessene Nachfrist gilt ein Zeitraum von […] Wochen.

4. Der Übersetzer behält bis zur Erstveröffentlichung eine Kopie des Manuskriptes bei sich.


§ 10
Satz und Korrektur

1. Die erste Korrektur des Satzes wird vom Verlag oder von der Druckerei vorgenommen. Der Verlag ist sodann verpflichtet, dem Übersetzer in allen Teilen gut lesbare Abzüge zu übersenden, die der Übersetzer unverzüglich honorarfrei korrigiert und mit dem Vermerk „druckfertig“ versieht; durch diesen Vermerk werden auch etwaige Abweichungen vom Manuskript genehmigt. Abzüge gelten auch dann als „druckfertig“, wenn sich der Übersetzer nicht innerhalb angemessener Frist nach Erhalt zu ihnen erklärt hat.

2. Nimmt der Übersetzer, abweichend von seinem Originalmanuskript, Änderungen im fertigen Satz vor, hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten - berechnet nach dem Selbstkostenpreis des Verlags - insoweit zu tragen, als sie 10% der Satzkosten übersteigen.


§ 11
Urheberbenennung

Der Verlag ist verpflichtet, den Übersetzer auf der Haupttitelseite (Seite 3) zu nennen. Bei Werbemaßnahmen für das Werk allein und in den Metadaten ist der Übersetzer ebenfalls zu nennen. Bei Lizenzausgaben hat der Verlag den Lizenznehmer zur Benennung des Übersetzers zu verpflichten. Der Verlag haftet jedoch nicht gegenüber dem Übersetzer für deren Erfüllung.


§ 12
Rezensionen

Der Verlag wird auf Wunsch des Übersetzers bei ihm eingehende Rezensionen des Werks innerhalb des ersten Jahres nach Erscheinen umgehend, danach in angemessenen Zeitabständen dem Übersetzer zur Kenntnis bringen.


§ 13
Freiexemplare

1. Der Übersetzer erhält für seinen eigenen Bedarf ____ Freiexemplare, im Falle von unkörperlichen elektronischen Ausgaben _____ kostenlose Downloads. Bei der Herstellung von mehr als ____ Exemplaren erhält der Übersetzer _____ weitere Freiexemplare und bei der Herstellung von mehr als _____ Exemplaren _____ weitere Freiexemplare.

2. Darüber hinaus kann der Übersetzer Exemplare seines Werks mit einem Rabatt von ___ % vom Ladenpreis vom Verlag beziehen.

3. Sämtliche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übernommenen Exemplare dürfen nicht weiterverkauft werden.


§ 14
Verramschung, Makulierung

1. Der Verlag kann das Werk verramschen, wenn der Verkauf in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter ____ Exemplaren pro Jahr gelegen hat. Am Erlös ist der Übersetzer mit ___% beteiligt, sofern bei regulärem Verkauf eine zusätzliche Beteiligung gemäß § 6 Abs. 3 zu zahlen gewesen wäre. Sofern der Erlös der zu verramschenden Exemplare unter deren Herstellkosten liegt, ist der Übersetzer nicht beteiligt.

2. Erweist sich auch ein Absatz zum Ramschpreis als nicht durchführbar, kann der Verlag die Restauflage makulieren.

3. Der Verlag ist verpflichtet, den Übersetzer vor einer beabsichtigten Verramschung bzw. Makulierung zu informieren. Der Übersetzer hat das Recht, durch einseitige Erklärung die noch vorhandene Restauflage bei beabsichtigter Verramschung zum Ramschpreis abzüglich des Prozentsatzes seiner Beteiligung und bei beabsichtigter Makulierung unentgeltlich ab Lager zu übernehmen. Bei beabsichtigter Verramschung kann das Übernahmerecht nur bezüglich der gesamten noch vorhandenen Restauflage ausgeübt werden.

4. Das Recht des Übersetzers, im Falle der Verramschung oder Makulierung vom Vertrag zurückzutreten, richtet sich nach §§ 32 und 30 Verlagsgesetz.

5. Den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 entgegenstehende Verpflichtungen des Verlags gegenüber anderen Berechtigten, z.B. dem Inhaber der Originalrechte, weiteren Übersetzern oder Illustratoren schränken diese Rechte und Pflichte ein, soweit der Verlag sie dem Übersetzer im Kollisionsfalle bekanntgibt.


§ 15
Schlussbestimmungen

1. Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt.

2. Die Parteien erklären, Mitglieder/Wahrnehmungsberechtigte folgender Verwertungsgesellschaften zu sein:

Der Verlag _________________________________________________ 

Der Übersetzer ______________________________________________ 

________________________________, den _________________ 20___ 

__________________________ ________________________________   
(Übersetzer )                                     (Verlag)