BGH-Urteil 2009

Am 7.10.2009 hat der BGH in fünf Revisionsverfahren ein Urteil zur angemessenen Übersetzervergütung gesprochen. Obwohl die Verfahren sämtlich zur endgültigen Entscheidung an die Oberlandesgerichte zurückverwiesen wurden, hat der BGH verbindliche Aussagen zur Übersetzervergütung gemacht: Übersetzer literarischer Werke haben grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Absatzvergütung.

Als Leitlinien und Richtwerte gibt der BGH vor: Übersetzer literarischer Werke, die für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar bekommen, können prinzipiell ab dem 5.000. Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Außerdem können sie grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt.

Auch die Rechtsprechung zum Bestsellerparagraphen wird mit dieser Entscheidung wieder aufgegriffen: Bei einem auffälligen Missverhältnis, das sich nach Vertragsabschluss, nämlich während der Verwertung der Übersetzung, ergibt, hat der Übersetzer ebenfalls Anspruch auf eine Absatzbeteiligung zwischen 1% und 3%, die mit dem Seitenhonorar verrechnet wird, sowie auf die hälftige Beteiligung am Verlagsanteil bei den Nebenrechtsverwertungen.

Der Literaturübersetzerverband VdÜ sieht die im Urteil genannten Richtwerte generell als Mindestsätze (Standard) an.

 

BGH-Urteil 2011

Im Januar 2011 bestätigte und präzisierte der Bundesgerichtshof seine Leitsätze zur Übersetzervergütung.

Danach stehen Übersetzern ‒ neben dem üblichen Seitenhonorar ‒ von Rechts wegen zu:

  • Im Hardcover eine Beteiligung am Verkaufserlös von 0,8% des Nettoladenpreises, im Taschenbuch 0,4%, jeweils ab dem 5000. verkauften Exemplar.
  • Die Nebenrechtsbeteiligung wird in einer neuen Systematik gefasst:
    Der Übersetzer hat 1/5 dessen zu erhalten, was der Originalautor bekommt, bei 60/40-Aufteilung Autor/Verlag also 12% von der Lizenzsumme, gleich 30% vom Verlagsanteil (im vorigen Urteil hatte der BGH den Übersetzern 50% vom Verlagsanteil zugesprochen). Dieser Satz gilt ausdrücklich auch für elektronische Publikationsformen.