Pressemitteilung vom 02.11.2005
Gericht bestätigt: Übersetzerhonorare müssen angepasst werden
In zwei Urteilen hat das Landgericht Berlin Ende September und Ende Oktober festgestellt, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung der Übersetzer nicht angemessen war, und den Verlagen eine Einwilligung in eine Vertragsänderung nach § 32 UrhG auferlegt.
Enttäuschend ist zwar, dass sich das Gericht nicht zu einer Erhöhung des ursprünglichen Normseitenhonorars durchringen konnte. Dafür sprach es den Übersetzern aber unter Verweis auf ein früheres Münchner Urteil 2% Beteiligung am Nettoladenpreis zu, die mit dem nach Normseiten berechneten Grundhonorar verrechnet werden. Weiter hielt das Gericht einen Übersetzeranteil von 25% am Nettoerlös aller Nebenrechtsverwertungen für angemessen. Gerade am lukrativen Geschäft mit den Nebenrechten hatten Verlage Übersetzer und Übersetzerinnen bisher kaum beteiligt. In seine Erläuterungen zum ersten Urteil – die des zweiten stehen noch aus – bezog das Landgericht Berlin ausführlich die Begründung zum Urhebervertragsrecht, die so genannte „Beschlussempfehlung“, aus dem Jahr 2002 ein: „Das vereinbarte Entgelt entsprach … im Zeitpunkt des Vertragsschlusses … dem üblicherweise zu Leistenden. Die Branchenübung entspricht aber nicht der Redlichkeit. Die Redlichkeit der Branchenübung setzt voraus, dass die Interessen der Urheber neben denen der Verwerter gleichberechtigt berücksichtigt worden sind … Grundsätzlich hat der Anspruchsberechtigte darzulegen und zu beweisen, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist … Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nennt jedoch das Beispiel der literarischen Übersetzer, deren branchenübliche Vergütungspraxis sich als unredlich erwiesen habe … Der Kläger muss vorliegend daher über den Umstand hinaus, dass eine branchenübliche Vergütung vereinbart worden sei, keine weiteren die Unredlichkeit begründenden Umstände dartun. Es sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die entgegen dieser Einschätzung die Annahme rechtfertigten, das vereinbarte branchenübliche Übersetzerhonorar sei ausnahmsweise nicht unredlich.“
Das sind klare Worte, die zeigen, dass Gerichte durchaus bereit sind, den Geist des Urhebervertragsrechts lebendig werden zu lassen. Freilich werden sich die Urteile im Instanzenweg bewähren müssen. Dennoch sind sie ein Signal an die Verlage, ihre Blockadehaltung gegen die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzugeben und gemeinsam mit dem VdÜ ein faires Rahmenwerk für Übersetzungshonorare zu schaffen.
Für Nachfragen wenden Sie sich bitte an Frau Gerlinde Schermer-Rauwolf, Vorsitzende des VdÜ, Tel. 089/5 23 25 19; E-Mail:
VdÜ Pressestelle:
Thomas Wollermann
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