Honorierung bei Verwertung einer vorliegenden Übersetzung nach Rückfall der Rechte

In einem vom Landgericht München im Jahr 2008 entschiedenen Streitfall (vergl. ZUM 8/9/2008: „Schadensberechnung nach Lizenzanalogie für Übersetzer“) stützten die Richter sich der Urteilsbegründung zufolge auf ein Sachverständigengutachten, in dem es heißt, dass die Übersetzer bei einer Verwertung ihrer Übersetzung als Taschenbuchausgabe nach Rückfall der Rechte an die Übersetzer einen Lizenzvertrag mit folgenden Eckpunkten hätten aushandeln können:

  • Verrechenbarer Vorschuss in Höhe von 5.660 EUR (1/3 eines bei anspruchsvollen Übersetzungen üblichen Normseitenhonorars von 20 EUR bei 849 Seiten);
  • Verwertung von Nebenrechten: 25 % des Gesamterlöses;
  • Absatzabhängige Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis von 1,5 % bis 25.000 Ex., 2 % bis 50.000 Ex., 2,5% für alle weiteren Exemplare.

Der Umstand, dass die Übersetzung bereits vorliegt, werde vom Markt berücksichtigt. Das Autorenhonorar werde hierbei nicht berücksichtigt, der bisherige Markterfolg des Werkes spiele keine Rolle.

Bei weniger umfangreichen Werken kann nach Einschätzung des Gutachters der Vorschuss bis zu 2/3 des Normseitenhonorars betragen.

Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie stellt auf eine Marktüblichkeit ab, trifft also eine Aussage darüber, welche Honorar unter den gegebenen Marktbedingungen gezahlt werden. Bei Einräumung von Nutzungsrechten an einer vorliegenden Übersetzung können die genannten Zahlen eine Orientierungsmarke darstellen. Der Verhandlungspartner kann ggf. auf die genannte Quelle hingewiesen werden.