Rente für Pflege – auch für Literaturübersetzende

Viele Menschen engagieren sich privat in der Unterstützung und Pflege von Familienangehörigen – von Eltern, Kind, Partner oder Partnerin – oder unterstützen ehrenamtlich einen Freund, eine Nachbarin oder Bekannte. So ermöglichen sie diesen Personen, weiterhin im Kreis der Familie oder sogar ganz selbständig zu leben.

Folgen für den Beruf, Folgen für die Zukunft

Ein derartiges unentgeltliches Engagement geht nicht selten zulasten der Zeit und Energie, die für bezahlte Arbeit aufgewendet werden kann. Gerade wer schon lange gewohnt ist, die eigene Arbeitsauslastung flexibel an die jeweiligen persönlichen oder familiären Umstände anzupassen, steckt in einer solchen Situation häufig beruflich zurück. Darunter leidet nicht nur das momentane Einkommen, sondern auch das Rentenkonto. Für die Berufsgruppe der Literaturübersetzenden stellt dies angesichts ihrer notorisch niedrigen Einkünfte eine doppelte Crux dar.

Ein gewisser Ausgleich – selbst nach Eintritt ins Rentenalter

Vielen Menschen, die privat unterstützt werden, hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen bereits einen Pflegegrad zuerkannt. Für viele andere stellt die Beantragung eines solchen Pflegegrads eine nicht zu unterschätzende psychologische Hürde dar, obwohl auch sie ohne Hilfe kein selbständiges Leben führen könnten: „So bedürftig bin ich doch nicht!“, denkt der oder die Betroffene – und „So viel tue ich doch nicht!“ die unterstützende Person.

Welchen Wert diese unentgeltliche Arbeit aber für die Gesellschaft hat, lässt sich daraus ablesen, dass der Gesetzgeber sie schon seit Jahrzehnten als rentenbeitragspflichtig einstuft. So wird die Beantragung und Anerkennung eines Pflegegrades zu einem Schritt mit deutlichen positiven Folgen nicht nur für den Kreis der Hilfeempfänger, sondern auch für den Kreis derjenigen, die diese Hilfe leisten. Wird nämlich ein Pflegegrad 2 oder höher gewährt, zahlt zum einen die Pflegeversicherung eine steuerfreie finanzielle Unterstützung an die hilfebedürftige Person, die – ebenfalls steuerfrei – als kleiner finanzieller Ausgleich an die Helferin oder den Helfer weitergereicht werden darf. Zum anderen kann – gegebenenfalls sogar muss – die unterstützende Person bei der Pflegeversicherung als sogenannte Pflegeperson eingetragen werden, was sich direkt auf ihre Rentenaussichten, ja sogar auf bereits laufende Rentenbezüge auswirken kann.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die wie selbstverständlich erbrachte Unterstützung von Familienangehörigen, Nachbarn oder Freunden durch privat Hilfe Leistende entlastet die Pflegekassen in erheblichem Maße. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber bereits 1995 verfügt, dass die Pflegeversicherungen einen Beitrag zur Rentenversicherung privater Pflegepersonen zu leisten haben (SGB XI § 44). [1] Und zwar nicht nur dann, wenn die Pflegeperson noch mitten im Erwerbsleben steht, sondern auch dann, wenn sie bereits Altersrente bezieht. Die Folge ist eine alljährliche Erhöhung der zu erwartenden bzw. der laufenden Rente (Genaueres dazu weiter unten).

Für alle, die bisher über kein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung verfügen, wird ein solches eingerichtet, unabhängig von ihrem übrigen Versicherungsstatus.

Wer unterstützt wen?

Die privat geleistete Unterstützung kann einer einzelnen hilfebedürftigen Person zugute kommen, sie kann sich aber auch auf mehrere hilfebedürftige Personen verteilen. Auch kann die Unterstützung zu mehreren geleistet werden – wenn etwa zwei Geschwister gemeinsam Vater, Mutter oder beide Eltern unterstützen. Voraussetzung für die Zahlung von Rentenbeiträgen ist in diesem Fall lediglich, dass sich jedes Geschwister mindestens zwei Monate im Jahr mit der nötigen Wochenstundenzahl einbringt. Die Rentenbeiträge werden in diesem Fall entsprechend auf beide aufgeteilt.

Wie sieht diese Unterstützung aus?

Bei dieser Unterstützung geht es nicht um Tätigkeiten, die ein Pflegedienst ausführen würde (doch auch solche können es sein). Vorrangig geht es um wirklich alles, was einer Person ermöglicht, ein Leben in möglichst großer Selbständigkeit zu führen. Das gilt auch dann, wenn diese Person bereits professionelle Hilfe in Anspruch nimmt.

Anrechenbar sind alle Stunden, die gemeinsam mit dem unterstützten Menschen verbracht werden: Sei es, dass man gemeinsam spazieren geht, die Person zu Einkäufen, zum Frisör oder zum Arzt begleitet. Seien es Besuche, um Gesellschaft zu leisten – zum Reden, Vorlesen, Kaffeetrinken, Singen oder Spielen. Sei es, dass man den Partner oder die Partnerin bei der Mobilität im Alltag unterstützt, ihm oder ihr bei der Körperpflege hilft oder den partnerschaftlichen Haushalt mehr oder weniger alleine bewältigt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit die Pflegeversicherung Rentenbeiträge zahlt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Zeitaufwand der Unterstützung muss mindestens 10 Stunden pro Woche betragen.
  • Diese Stunden müssen sich auf mindestens 2 Tage verteilen.
  • Der Pflegebedarf der unterstützten Person muss mindestens als Pflegegrad 2 eingestuft sein.
  • Die unterstützte Person muss „in häuslicher Umgebung“ wohnen, sprich: Sie darf nicht stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sein.
  • Die helfende Person muss bei der Pflegeversicherung als sogenannte „Pflegeperson“ der unterstützten Person eingetragen sein.
  • Der Zeitaufwand der Pflegeperson für anderweitige, bezahlte Arbeit darf nicht mehr als regelmäßig 30 Stunden pro Woche betragen.
  • Wird bereits eine Altersrente bezogen, darf es sich dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen um eine Vollrente handeln (mehr dazu siehe unten).
  • Die Pflegeperson darf diese konkrete Pflege nicht im Rahmen ihrer Berufstätigkeit (z.B. als Angestellte:r eines Pflegedienstes) ausüben, sondern es muss sich um eine unentgeltliche Assistenz handeln.

Wer „meldet“ mich der Pflegeversicherung? Und wann?

Entweder hat die pflegebedürftige Person noch keinen Pflegegrad beantragt. In diesem Fall meldet sie gleich bei der Antragstellung auch die Pflegeperson, der daraufhin ein „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Personen“ zugeschickt wird.

Oder Pflegeleistungen werden bereits bezogen, aber die eingetragene Pflegeperson hat bisher nur wenige Stunden unterstützt, in Vollzeit gearbeitet oder aber eine volle Altersrente erhalten. Ändern sich diese Umstände, kann die Pflegeperson selbst den Fragebogen online bei der Kranken- und Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person abrufen. [2]

Grundsätzlich sollte beides – die Beantragung der Pflegeleistungen ebenso wie die Meldung der Pflegeperson – so rasch wie möglich erfolgen, denn weder das eine noch das andere ist rückwirkend möglich. Es genügt die einmalige Meldung der Pflegeperson.

Und wer zahlt dann „meine“ Rentenversicherungsbeiträge?

Anders als bei der Rentenversicherung aufgrund von Berufstätigkeit, wo sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer (oder auch die KSK und die KSK-Versicherten) die Beiträge hälftig teilen, zahlt in diesem Fall ausschließlich die Pflegeversicherung aufs Rentenkonto der Pflegeperson ein.

Welche Pflegeversicherung im Einzelfall zuständig ist, hängt davon ab, wie die unterstützte Person versichert ist:

  • Bei pflichtversicherten Pflegebedürftigen zahlt die Pflegekasse;
  • bei privat versicherten Pflegebedürftigen ist das private Versicherungsunternehmen zuständig;
  • bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Leistungen der Beihilfe oder der Heilfürsorge zahlt außerdem die Beihilfe bzw. der Dienstherr einen Anteil.

Ich beziehe bereits Rente – was ist mit mir?

Wer noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat und aufgrund von Versicherungsjahren oder Schwerbehinderung eine vorgezogene Altersrente bezieht, zugleich aber als Pflegeperson einen Angehörigen oder eine andere Person (oder auch mehrere) unterstützt, gilt für diese Pflegetätigkeit trotz des Bezugs einer Vollrente als rentenversicherungspflichtig. Die zuständige Pflegeversicherung (und nur diese) zahlt daher Rentenbeiträge auf das Rentenkonto ein. Jeweils zum 1. Juli des Folgejahres erhöht sich dadurch die ausgezahlte Rente (siehe Tabelle unten).

Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und Vollrente bezieht, kann bei der DVR den Wechsel zur Flexirente beantragen, um als Pflegeperson rentenversicherungspflichtig zu werden. Es empfiehlt sich eine Teilrente in Höhe von 99,99 % der Vollrente. Mit anderen Worten: Ein Verzicht auf 0,01 Prozent der monatlich ausgezahlten Rente (bei 1000 Euro Rente wären das 10 Cent) macht es möglich, ohne eigene Beitragszahlungen weitere Rentenansprüche zu sammeln, die sich jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahrs in einer direkten Erhöhung der Rentenbezüge bemerkbar machen (siehe Tabelle unten).

Wird die Pflegetätigkeit aufgegeben, genügt ein einfacher Antrag an die DRV, um zurück in die Vollrente zu wechseln.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung [3]

Was genau heißt das nun für meine Rente?

Der Rentenversicherungsbeitrag der Pflegekassen orientiert sich am Durchschnitts-einkommen aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Zugleich wirkt sich aus, ob die pflegebedürftige Person einzig Pflegegeld oder aber eine Kombination aus Pflegegeld und professioneller Hilfe (sogenannten „Pflegesachleistungen“) oder aber ausschließlich professionelle Hilfe erhält. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad der unterstützten Person(en) und je niedriger der Anteil der professionellen Hilfe, desto höher fallen die Rentenbeitragszahlungen aus. [4] Maximal ist ein voller Rentenpunkt pro Jahr möglich. Die bisherige Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern entfällt seit 1.1.2024.

So führt ein ganzjähriges Engagement einer Pflegeperson im Jahr 2024 zu einer Steigerung der monatlichen Rentenansprüche ab dem 1.7.2025 um folgende Beträge:

Monatliche Rentensteigerung bei:

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

ausschließlich Pflegegeld

für die hilfebedürftige Person

+ 9,49 €

+ 15,12 €

+ 24,62 €

+ 35,16 €

Kombination von

Pflegesachleistungen und Pflegegeld für die hilfebedürftige Person

+ 8,07 €

+ 12,85 €

+ 20,92 €

+ 29,89 €

ausschließlich Pflegesachleistungen

für die hilfebedürftige Person

+ 6,65 €

+ 10,58 €

+ 17,23 €

+ 24,62 €

Quelle: Deutsche Rentenversicherung [5]

Ich bekomme für meine Unterstützung Geld – was ist damit?

Reicht die unterstützte Person das Pflegegeld, das sie von der Pflegeversicherung zur Bewältigung des schwieriger gewordenen Alltags erhält, ganz oder teilweise an die Pflegeperson weiter, wirkt sich dies nicht auf den Anspruch der Pflegeperson auf Rentenversicherungsbeiträge aus. Außerdem gilt: Dieses Geld ist für die Pflegeperson in den meisten Fällen steuerfrei. [6]

Was bedeutet das alles für Literaturübersetzende?

Wer eine oder mehrere Personen unterstützt, die ohne Hilfe nicht durch den Alltag kommen, und sich aus diesem Grund nicht mit voller Kraft auf die Übersetzungstätigkeit konzentrieren kann, erhält durch die zusätzlichen Einzahlungen aufs Rentenkonto zumindest bei der Altersvorsorge einen nicht zu vernachlässigenden Ausgleich.

Bereits bei Pflegegrad 3 kann das vom Gesetzgeber für die Berechnung der Rentenbeiträge zugrunde gelegte fiktive Jahreseinkommen (Bemessungsgrundlage) gut 18.000 € betragen. [7] Zum Vergleich: Das durchschnittliche Bruttojahreseinkommen der KSK-versicherten Literaturübersetzenden betrug 2022 rund 19.750 €. Mit anderen Worten: Die Rentenansprüche, die mit einem zehnstündigen wöchentlichen Engagement als Pflegeperson im Laufe eines Jahres angesammelt werden, können die Rentenansprüche, die im Laufe eines durchschnittlichen Jahres durch die Übersetzung von Literatur entstehen, annähernd verdoppeln oder sogar noch deutlicher erhöhen.

Beim Ausfüllen des zugeschickten Fragebogens ist zu beachten, dass der Umfang der Übersetzungstätigkeit mit maximal 30 Stunden pro Woche angegeben wird. Von der Pflegeversicherung erhält man daraufhin eine Bescheinigung über die Übernahme der sozialen Sicherung sowie über die Höhe der individuellen Berechnungsgrundlage für die Rentenbeiträge.

Sollte die betreute Person Ansprüche an die Beamtenbeihilfe oder eine Heilfürsorge haben, muss gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung an die zuständige Beihilfestelle bzw. den Dienstherrn geschickt werden, da ein Anteil an den Rentenbeiträgen von dieser Seite gezahlt wird. Manche Krankenversicherer übernehmen diese Aufgabe selbst.

Was ist noch interessant?

  • Auch wer bisher nie rentenversicherungspflichtig war, erhält aufgrund seiner oder ihrer Pflegetätigkeit ein Rentenkonto bei der DRV.
  • Die DRV zählt die Unterstützung einer Person mit Pflegegrad 2 oder höher als reguläre Beitragszeit, rechnet diese Zeit also auch auf die Rentenanwartschaft (Wartezeit) an.
  • Die Pflegeperson ist während ihrer Unterstützungsleistung und auf dem direkten Weg dorthin und wieder zurück unfallversichert.
  • Gibt die Pflegeperson eine bezahlte Arbeit ganz auf, um diese soziale Arbeit leisten zu können, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, und die Pflegeperson hat dementsprechend später Anspruch auf Wiedereingliederungs-maßnahmen.
  • Die Pflegeversicherungen leisten auch dann Beitragszahlungen an die Renten-versicherung, wenn die Pflegeperson schon längst in Teilzeit gearbeitet hat. Einzige Bedingung ist, dass diese bezahlte Teilzeittätigkeit nicht mehr als regelmäßig 30 Wochenstunden beträgt. Dies gilt für Sozialversicherungspflichtige ebenso wie für beamtete Personen – auch diese können so Rentenansprüche erwerben. [8]
  • Eine solche Pflegetätigkeit steht nicht im Widerspruch zu einer gleichzeitig genommenen Elternzeit: Die Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit erfolgen zusätzlich zu Rentenansprüchen aus Kindererziehungszeit. [9]
  • Eine Verdoppelung der Stunden führt nicht zu einem verdoppelten Rentenbeitrag.
  • Es sind für die Pflegeperson sechs Wochen Urlaub im Jahr möglich, während derer die Renten- und ggf. Arbeitslosenversicherungsbeiträge weitergezahlt werden.
  • Die Pflegeperson kann sogar Anspruch auf eine Kur oder Reha-Maßnahmen haben; es gibt viele verschiedene mögliche Konstellationen, wie sich dies in die Tat umsetzen lässt – sogar gemeinsam mit der betreuten Person. [10]
  • Fragen über Fragen? Es besteht ein Rechtsanspruch auf kostenlose Pflegeberatung, beispielsweise bei einem der öffentlichen Pflegestützpunkte. [11]

Literatur zum Thema:

Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich, hrsg. von der Deutschen Rentenversicherung. 44 Seiten. 17. Aufl., 6/2023. Download unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html

Aktuelle Zahlen: Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – 1.1.-30.6.2024.  Download unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/BayernSued/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2024_1.html

Gesetzesgrundlage: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html

Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/soziale-absicherung-fuer-pflegepersonen

Online-Ratgeber: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/rente-fuer-angehoerige/

 

zusammengestellt von Claudia Arlinghaus für die Honorarkommission des VdÜ

 Stand Mai/Juni 2024


[1] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html

[2] https://www.pflegezuhause.info/blog/rentenanspruch/

[3] Rente für Pflegepersonen (6/2023), Seite 8-9 (Download-Link siehe oben) sowie https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/230127_pflege_und_teilrente.html (abgerufen am 12.05.2024). Hier wäre gegebenenfalls der Zusatz zu beachten: „Wer neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine Betriebsrente bezieht, sollte sich vorab über mögliche Auswirkungen eines Teilrentenbezugs beim Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung informieren.“

[4] Zusammenfassung der Gesetzeslage und Höhe der Beitragszahlungen an die Rentenversicherung auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/soziale-absicherung-fuer-pflegepersonen

[5] Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – 1.1.-30.6.2024 (dort Seite 18) – Download unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/BayernSued/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2024_1.html

[6] siehe hierzu: https://www.pflegeberatung.de/pflegeanspruch/pflegegeld/pflegegeld-versteuern

[7] Zahlen und Tabellen der gesetzlichen Rentenversicherung – 1.1.-30.6.2024 (dort Seite 18) – Download unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Traeger/BayernSued/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2024_1.html 

[8] Rente für Pflegepersonen (6/2023), Seite 9. Download-Link siehe oben.

[9] Antje Fischer und Silke Pottin (DRV) am 08.05.2024 auf https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/rente-fuer-angehoerige/

[10] https://www.pflege.de/pflegende-angehoerige/urlaub-kuren/

[11] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegestuetzpunkte.html

 

Die Handreichung zum Download als PDF