Literaturübersetzungen sind persönliche geistige Schöpfungen. Als Urheber ihrer Übersetzungswerke genießen Literaturübersetzer genau wie die Autoren den Schutz des Urheberrechts.

Die Vertragspraxis in manchen Verlagen zeugt leider von einer beträchtlichen Ignoranz. Als Folge davon verstoßen viele Verträge gegen den Gedanken des Urheberrechts.

Gut gerüstet für Vertragsverhandlungen ist, wer sich nicht nur den Übersetzernormvertrag zu Herzen nimmt, sondern auch einen Blick in das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) wirft – als handelsübliches Taschenbuch ist es selbst für Übersetzer erschwinglich (UrhR. Beck-Texte im dtv, ca. 16 Euro, mit GVR und altem Normvertrag); im Netz gibt es den Text z.B. unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/.

Dort finden sich Paragraphen wie:

§ 13. Anerkennung der Urheberschaft. Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

§ 14. Entstellung des Werkes. Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

§ 31. Einräumung von Nutzungsrechten. (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

§ 31a. Verträge über unbekannte Nutzungsarten. (1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.

Das neue Urhebervertragsrecht

Angesichts der Diskrepanz zwischen Geist des geltenden Gesetzes und vielfach geübter Praxis hat das Bundesjustizministerium unter Frau Prof. Herta Däubler-Gmelin eine Reform des Urhebervertragsrechts zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern durchgefochten.

Am 28. März 2002 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit ist das Gesetz am 1. Juli 2002 in Kraft getreten.

Informationen zum neuen UrhG finden Sie bei selbststaendigen.info.

 

Geschichte des Urheberrechts

Mehr dazu von Robert A. Gehring (Artikel vom 13.11.2007 im Dossier Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung).

 

Weitere Reformen des Urheberrechts

Das Urheberrechtsgesetz wurde auch nach dem Jahr 2002 mehrfach geändert (Änderungen und Materialien z. B. bei urheberrecht.org).
Zunehmend spielen auch europäische Vorgaben eine gewichtige Rolle im nationalen Urheberrecht.

Eine unter anderem für Literaturübersetzer/innen relevante Reform trat zum 01. März 2017 in Kraft und verankerte den Anspruch auf Auskunft über sämtliche Nutzungen.
Häufig werden diese Auskünfte von den Verlagen bereits nach unseren Verträgen erteilt. Wer die erforderlichen Auskünfte nicht erhält, sollte diese nun gesetzlich verankerten Auskunftsansprüche verfolgen. Siehe „Handlungsempfehlungen von ver.di

Außerdem wurde die Möglichkeit, die Frist für den Rückruf von nicht ausgeübten Rechten von zwei auf fünf Jahre auszudehnen, abgeschafft (§ 41 UrhG neue Fassung).

Es bietet sich also an, einmal jährlich mit Erhalt der Abrechnungen (oder nachdem die gesetzlichen Auskunftsansprüche erfüllt wurden) zu prüfen, ob die Rechte an der Übersetzung noch hinreichend ausgeübt werden. Werden die Rechte nicht mehr verwertet, kann ein Rechterückruf sinnvoll sein.

 

(20.6.2021)