OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 6 U 3739/00
7 O 15999/99 LG München I

Verkündet am 1. März 2001
Die Urkundsbeamtin:
Geiger
Justizangestellte

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Karin Krieger, Elisabethweg 8, 13187 Berlin
- Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Beisler, Ottostraße 10/V, 80333
München

gegen

Piper Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Viktor Niemann,
Georgenstraße 4, 80799 München
- Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard Beiten und Kollegen,
Leopoldstraße 236, 80807 München

wegen Unterlassung u. a.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Streicher, die Richterin am Oberlandesgericht Nötzel und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2001

für Recht erkannt:

Das Endurteil des Landgericht München 1, Az.: 7 O 15999/99, vom 04.05.2000 wird in den Ziffern IV bis VI abgeändert, so daß unter Wiederholung von Ziffer I-III, die Entscheidung wie folgt lautet

I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordrungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, oder bei Ordnungshaft ihres Geschäftsführers bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, in ihrem Verlag und/oder zur Verlagsgruppe gehörenden Verlagen Kabel-Verlag und Malik-Verlag, das Werk von Alessandro Baricco SEIDE in einer Taschenbuchausgabe in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder in Verkehr zu bringen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung der oben genannten Ordnungsmittel zu unterlassen, in ihren Verlagen Vervielfältigungsstücke des Werks NOVECENTO von Alessandro Baricco in der Übersetzung von Erika Cristani zu verbreiten oder in den Verkehr zu bringen, die

a) nicht deutlich die Angabe enthalten, daß Erika Cristiani die Übersetzerin ist und/oder die ISBN-Nummer 3-492-04104-3 tragen, und/oder auf dem Umschlagrücken einen Auszug aus der Übersetzung der Klägerin tragen und/oder das Umschlagbild tragen, das auf den Anlagen K 3 und den Anlage 1 und 2 der Anlage B 13 wiedergegeben ist.

III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der durch die Verbreitung einer gegen Ziffer II. verstoßenden Aufmachung entstanden ist.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, oder bei Ordnungshaft ihres Geschäftsführers bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es zu unterlassen,

in ihrem Verlag und/oder in den zur Verlagsgruppe gehörenden Verlagen Kabel Verlag und Malik Verlag die Werke von Alessandro Baricco

LAND AUS GLAS,  NOVECENTO,  OCEANO MARE  und
HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN

in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin, insbesondere NOVECENTO in einer Übersetzung von Erika Cristiani, zu verbreiten und/oder in Verkehr zu bringen, es sei denn in einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen der Klägerin.

V. Die Beklage wird verurteilt, die Werke Alessandro Bariccos SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO in der Übersetzung der Klägerin gemäß den Anlagen K 1, K 2 und K 3 zu vervielfältigen und zu verbreiten, solange hierfür eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments besteht.

VI. Die Beklagte wird verurteilt, in ihrem Verlag die beiden Werke von Alessandro Baricco

a) OCEANO MARE auf der Grundlage des am 27. Juni 1996 der Beklagten übergebenen Übersetzungsmanuskriptes gemäß Anlage K 17 und

b) HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN auf der Grundlage des am am 8. März 1998 übergebenen Übersetzungsmanuskriptes gemäß Anlage K 18

in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten.
VII. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der durch die Handungen, die eine Verletzung der vorstehenden Ziffern IV, V und VI darstellen, insbesondere durch die Verbreitung der in Ziffer IV genannten Werke Alessandro Bariccos in deutscher Sprache, die nicht die Übersetzungen der Klägerin enthalten, entstandern ist und noch entstehen wird.

VIII. Die Beklagte wird verurteilt, über ihre Verbreitung der Werke Alessandro Baricos in deutscher Spreche, die nicht die Übersetzungen der Klägerin enthalten, Auskunft zu ge-ben durch Vorlage einer Aufstellung aller Verkäufe, für jedes Werk und jede Ausgabe und jedes Kalenderjahr getrennt, unter Angabe der einzelnen Erlöse sowie über die Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten.

IX. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

X. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

XI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

XII. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.