OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Aktenzeichen: 6 U 3739/00
7 O 15999/99 LG München I
Verkündet am 1. März 2001
Die Urkundsbeamtin:
Geiger
Justizangestellte
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Karin Krieger, Elisabethweg 8, 13187 Berlin
- Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin
-
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Beisler,
Ottostraße 10/V, 80333
München
gegen
Piper Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Viktor Niemann,
Georgenstraße 4, 80799 München
- Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerhard
Beiten und Kollegen,
Leopoldstraße 236, 80807 München
wegen Unterlassung u. a.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Streicher,
die Richterin am Oberlandesgericht Nötzel und den Richter
am Oberlandesgericht Dr. Haus aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 11. Januar 2001
für Recht erkannt:
Das Endurteil des Landgericht München 1, Az.: 7 O 15999/99,
vom 04.05.2000 wird in den Ziffern IV bis VI abgeändert,
so daß unter Wiederholung von Ziffer I-III, die Entscheidung
wie folgt lautet
I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordrungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, oder bei
Ordnungshaft ihres Geschäftsführers bis zu 6 Monaten,
im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es zu
unterlassen, in ihrem Verlag und/oder zur Verlagsgruppe gehörenden
Verlagen Kabel-Verlag und Malik-Verlag, das Werk von Alessandro
Baricco SEIDE in einer Taschenbuchausgabe in einer anderen
Übersetzung als der der Klägerin, zu vervielfältigen,
zu verbreiten oder in Verkehr zu bringen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung der
oben genannten Ordnungsmittel zu unterlassen, in ihren Verlagen
Vervielfältigungsstücke des Werks NOVECENTO von
Alessandro Baricco in der Übersetzung von Erika Cristani
zu verbreiten oder in den Verkehr zu bringen, die
a) nicht deutlich die Angabe enthalten, daß Erika
Cristiani die Übersetzerin ist und/oder die ISBN-Nummer
3-492-04104-3 tragen, und/oder auf dem Umschlagrücken
einen Auszug aus der Übersetzung der Klägerin tragen
und/oder das Umschlagbild tragen, das auf den Anlagen K 3
und den Anlage 1 und 2 der Anlage B 13 wiedergegeben ist.
III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin
den materiellen Schaden zu ersetzen hat, der durch die Verbreitung
einer gegen Ziffer II. verstoßenden Aufmachung entstanden
ist.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes
bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, oder bei
Ordnungshaft ihres Geschäftsführers bis zu 6 Monaten,
im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es zu
unterlassen,
in ihrem Verlag und/oder in den zur Verlagsgruppe gehörenden
Verlagen Kabel Verlag und Malik Verlag die Werke von Alessandro
Baricco
LAND AUS GLAS, NOVECENTO, OCEANO MARE und
HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN
in einer anderen Übersetzung als der der Klägerin,
insbesondere NOVECENTO in einer Übersetzung von Erika
Cristiani, zu verbreiten und/oder in Verkehr zu bringen, es
sei denn in einer Parallelausgabe neben den Übersetzungen
der Klägerin.
V. Die Beklage wird verurteilt, die Werke Alessandro Bariccos
SEIDE, LAND AUS GLAS und NOVECENTO in der Übersetzung
der Klägerin gemäß den Anlagen K 1, K 2 und
K 3 zu vervielfältigen und zu verbreiten, solange hierfür
eine branchenüblich ausreichende Nachfrage des Sortiments
besteht.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, in ihrem Verlag die beiden
Werke von Alessandro Baricco
a) OCEANO MARE auf der Grundlage des am 27. Juni 1996 der
Beklagten übergebenen Übersetzungsmanuskriptes gemäß
Anlage K 17 und
b) HEGELS SEELE ODER DIE KÜHE VON WISCONSIN auf der
Grundlage des am am 8. März 1998 übergebenen Übersetzungsmanuskriptes
gemäß Anlage K 18
in Buchform zu vervielfältigen und zu verbreiten.
VII. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin
jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat,
der durch die Handungen, die eine Verletzung der vorstehenden
Ziffern IV, V und VI darstellen, insbesondere durch die Verbreitung
der in Ziffer IV genannten Werke Alessandro Bariccos in deutscher
Sprache, die nicht die Übersetzungen der Klägerin
enthalten, entstandern ist und noch entstehen wird.
VIII. Die Beklagte wird verurteilt, über ihre Verbreitung
der Werke Alessandro Baricos in deutscher Spreche, die nicht
die Übersetzungen der Klägerin enthalten, Auskunft
zu ge-ben durch Vorlage einer Aufstellung aller Verkäufe,
für jedes Werk und jede Ausgabe und jedes Kalenderjahr
getrennt, unter Angabe der einzelnen Erlöse sowie über
die Erlöse aus der Vergabe von Nebenrechten.
IX. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
X. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu
tragen.
XI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- DM abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
XII. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt
60.000,- DM.
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