Vergütungsstreit 

07.12.2009


Ohne uns würde es keine Weltliteratur geben – jedenfalls nicht auf Deutsch. Aber wenn wir angemessen bezahlt werden wollen, müssen wir bis vor den Bundesgerichtshof ziehen. Lesen Sie hier, warum.



Anfang des 21. Jahrhunderts ...

Die meisten Literaturübersetzer erwirtschaften mit ihrer Arbeit ein Brutto-Einkommen von allenfalls 1.000 Euro im Monat. Ihre Seitenhonorare halten seit Jahren nicht mehr mit der Inflation Schritt. Ihr Anteil an den Erlösen aus Buchverkäufen sowie aus Taschenbuchlizenzen und sonstigen Rechte-Verwertungen wird immer geringer. Zu individuellen Vertragsverhandlungen sind insbesondere die großen Konzernverlage nicht bereit. Doch Rettung naht ...


Das Stärkungsgesetz

Am 1. Juli 2002 tritt das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern” in Kraft, mit dem das Urhebervertragsrecht neugefasst wird. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • der Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG); „angemessen” im Sinne des Gesetzes ist eine Vergütung dann, wenn sie „üblich und redlich” ist; als Beispiel für die nicht angemessene Vergütung werden in der Gesetzesbegründung die Honorare der Literaturübersetzer genannt.
  • ein aus dem bisherigen sogenannten Bestsellerparagraphen abgeleiteter „Fairnessausgleich” (§ 32 a UrhG);
  • Vorschriften zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln (§§ 36, 36a UrhG).
  • Die Interessensverbände beider Seiten sollen sich also darüber einigen, was unter „angemessen” zu verstehen ist. Doch im Vertrauen auf die Versprechen der Verwerter, man werde in konstruktiven Gesprächen mit den Urheberverbänden zu einer gemeinsamen Lösung finden, ist das Gesetz im Vergleich zu dem ursprünglichen „Professorenentwurf” bereits stark abgeschwächt: Ursprünglich war für den Konfliktfall ein Schlichtungsverfahren mit bindendem Ergebnis vorgesehen. Nachdem jedoch die Verwerter mit einer groß angelegten Medienkampagne gegen den Gesetzentwurf Sturm gelaufen waren, wurde der entsprechende Paragraph entschärft. Das Ergebnis der Schlichtung ist nun nicht mehr bindend. Das bedeutet: Solange die Verbände sich nicht einig geworden sind, bleibt dem einzelnen Urheber – Journalist, Schriftsteller oder Übersetzer – nichts anderes übrig, als seinen individuellen Vertragspartner zu verklagen. Dieser Vertragspartner ist der Verwerter, sprich der Verlag.


    Wie man verhandelt, ohne einen Verhandlungspartner zu haben

    Das neue Gesetz ist noch keinen Tag alt, als der VdÜ bereits seinen Entwurf für eine gemeinsame Vergütungsregel im Bereich der Literaturübersetzungen vorlegen kann. Doch zu Verhandlungen, so zeigt sich bald, sind die Verleger gar nicht bereit. Zwar gründen sie zunächst eine „Verlegervereinigung Sachbuch” und eine „Verlegervereinigung Belletristik”, doch diese erklären überraschend, sie dürften lediglich „informelle Gespräche” führen. Als die Übersetzer diese Verbände auffordern, sich an einem Schlichtungsverfahren zu beteiligen, lösen sie sich auf. Auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels will sich darauf nicht einlassen. Als das Berliner Kammergericht 2004 einen Schlichter bestellt, erklärt sich der Börsenverein für nicht zuständig und setzt sich sogar juristisch zur Wehr. 2006 bekommt er vor Gericht Recht.


    Übersetzer vor Gericht

    Der „Anspruch auf Vertragsanpassung”, den das Gesetz den Übersetzern zugesprochen hat, verjährt für jeden Vertrag nach drei Jahren. In rund 20 Fällen ziehen, unterstützt von der Gewerkschaft verdi, einzelne Übersetzer vor Gericht und verklagen ihre Vertragspartner. Sie erhalten daraufhin von den betroffenen, aber auch von anderen Verlagen teilweise über Jahre hinweg keine Aufträge mehr.

    Die Urteile der ersten Instanz sprechen für sich: deutlich höhere Beteiligungen an den Buchverkäufen als bisher (zwischen 1 und 3%) sowie bis zu 25% von den Erlösen aus sonstigen Rechteverwertungen, und zwar zusätzlich zum Seitenhonorar. Denn während mit dem Seitenhonorar die Arbeitsleistung des Übersetzers abgegolten wird (der eine bestimmte Seitenanzahl innerhalb einer vorgegebenen Zeit „abarbeiten” muss), wird mit der Erlösbeteiligung die „Nutzung” vergütet, also die Vervielfältigung und Verbreitung des Werks – was ein wichtiger Unterschied zwischen Übersetzern und Autoren ist.

    In der zweiten Instanz sind die Urteile zum Teil widersprüchlich; als prägend bildet sich die Linie des 6. Senats des OLG München heraus: Für die Verlagsausgaben eines Buches erhält der Übersetzer 1,5% vom Nettoladenpreis, dazu 10% vom Gesamterlös aus Lizenzvergaben. Die bittere Pille: Sämtliche Beteiligungen sollen mit dem Seitenhonorar verrechenbar sein. Beide Parteien legen Revision zum BGH ein.


    Seit Anfang 2006: Mediation

    So bitter die Verrechenbarkeit der Seitenhonorare für die Übersetzer sein mag, bei echten Bestsellern fiele sie kaum ins Gewicht. Sollten diese Urteile vor dem Bundesgerichtshof bestätigt werden, hätten die Verlage also viel zu verlieren. Dieser Umstand begünstigt es, dass das Bundesjustizministerium Anfang 2006 eine Mediation in die Wege leiten kann, an der eine ganze Reihe namhafter Publikumsverlage teilnehmen möchte. Dennoch scheitert die Vermittlung am 20. April 2007, weil sich beide Seiten mit dem Vorschlag von Ministerialdirektor Dr. Elmar Hucko nicht anfreunden können. Die Verhandlungen werden ausgesetzt.


    Januar 2007: Münchner Modell

    Noch während der Mediation lanciert eine Gruppe von Publikumsverlagen im Januar 2007 in der Presse ihr sogenanntes Münchner Modell, das den Übersetzern als Verhandlungsangebot freilich nie vorgelegen hat. Vielmehr ist es ein geschickter PR-Coup, weil es zwischen den Zeilen eine degressive Beteiligung vorsieht: Je mehr Geld der Verlag mit einem Buch verdient, desto weniger soll der Übersetzer abbekommen. Die urheberrechtliche Systematik und der gesunde Menschenverstand lassen das genaue Gegenteil erwarten: Je mehr mit der Nutzung verdient wird, desto mehr sollte auch für die Urheber herausspringen. Wenig überraschend machen sich die Übersetzer auf ihrer kurz darauf stattfindenden Mitgliederversammlung dafür stark, andere (nicht-degressive) Beteiligungsmodelle ins Zentrum der Verhandlungen zu stellen.


    Juni 2008: Berliner Modell

    Unter dem Druck einer nahenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs legt die Verlagsgruppe Random House einige Monate später ein erstes ernstzunehmendes Angebot vor, das sogenannte Berliner Modell, dem sich rasch eine Reihe weiterer Verlage anschließt. Wer gut gängige Bücher übersetzt, die sich zwischen 5.000 und 30.000 mal verkaufen, würde von diesem Vergütungsmodell profitieren. Doch rund die Hälfte aller Titel erreichen die 5.000er Schwelle gar nicht – die Übersetzer dieser Titel würden leer ausgehen. Und Bestseller-Übersetzer müssten im Vergleich zu dem, was ihnen die bisherigen Gerichtsurteile zugesprochen haben, große Abstriche hinnehmen.

    Wäre dieses Angebot aber nicht ein erster Schritt? Nein, denn das Gesetz hat zum Ziel, eine historische Schieflage zu korrigieren. Das jedoch lässt sich nicht in kleinen Schritten erreichen. Vielmehr sind wir vom Gesetzgeber angehalten, gemeinsam mit den Verlegern eine Leerstelle im Gesetz auszufüllen – wir sollen einvernehmlich beantworten, was unter einer „angemessenen” Vergütung zu verstehen ist. An deren Grundzügen wird auf absehbare Zeit nicht mehr zu rütteln sein. Im übrigen dürfte es im Interesse aller Beteiligten sein, wenn die langjährige Auseinandersetzung um angemessene Honorare durch eine dauerhaft tragfähige Regelung gelöst wird.

    Am 20. September 2008 lehnen die Mitglieder des VdÜ in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung das Angebot der Verleger mit Zweidrittel-Mehrheit ab und setzen auf weitere Verhandlungen. Hinrich Schmidt-Henkel wird zum neuen Verbandsvorsitzenden gewählt.


    2009

    Vor sieben Jahren ist das „Stärkungsgesetz”, also das reformierte Urhebervertragsrecht, in Kraft getreten. Sein erklärtes Ziel war es, die wirtschaftliche Lage der Kreativschaffenden zu stärken. Dazu sollten in allen betroffenen Branchen, von Film über Journalismus bis hin zu den Literaturübersetzern, „Gemeinsame Vergütungsregeln” aufgestellt werden.

    Doch außer bei den Schriftstellern, die in ihrer Vergütungsregel den Status quo festgeschrieben haben, ist es bislang in keiner kreativen Branche dazu gekommen. In der Filmbranche kamen die unterschiedlichen Beteiligten gar nicht erst an einen Tisch. Die Journalistenverbände lassen sich seit 2002 in den Verhandlungen hinhalten. Auch für freie Fotografen gibt es noch keine Regelung. Es ist also kein Zufall, wenn die Enquete-Kommission Kultur in ihrem Abschlussbericht vom Dezember 2007 der Bundesregierung empfiehlt, „erneut zu prüfen, mit welchen Regelungen und Maßnahmen im Urhebervertragsrecht eine angemessene, an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasste Vergütung für alle Urheber und ausübenden Künstler erreicht werden kann, da die bisherigen Regelungen im Urhebervertragsgesetz unzureichend sind.”

    Die Literaturübersetzer sind die erste Berufsgruppe, die versucht, ihr Recht vor dem Bundesgerichtshof durchzusetzen. Fünf Klagen von Übersetzern gegen die Verlagsgruppe Random House werden dort am 18. Juni 2009 verhandelt, die Urteilsverkündung wird auf den 7. Oktober angesetzt.


      

    Nach dem BGH-Urteil

    Am 7. 10. 2009 hat der BGH in fünf Revisionsverfahren ein Urteil zur angemessenen Übersetzervergütung gesprochen, das inzwischen schriftlich vorliegt. Obwohl die Verfahren sämtlich zur endgültigen Entscheidung an die Oberlandesgerichte zurückverwiesen wurden, hat der BGH verbindliche Aussagen zur Übersetzervergütung gemacht: Übersetzer literarischer Werke haben grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Absatzvergütung.

    Als Leitlinien und Richtwerte gibt der BGH vor: Übersetzer literarischer Werke, die für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an ihrer Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar bekommen, können prinzipiell ab dem 5.000. Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Außerdem können sie grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt.

    Auch die Rechtsprechung zum Bestsellerparagraphen wird mit dieser Entscheidung wieder aufgegriffen: Bei einem auffälligen Missverhältnis, das sich nach Vertragsabschluss, nämlich während der Verwertung der Übersetzung, ergibt, hat der Übersetzer ebenfalls Anspruch auf eine Absatzbeteiligung zwischen 1% und 3%, die mit dem Seitenhonorar verrechnet wird, sowie auf die hälftige Beteiligung am Verlagsanteil bei den Nebenrechtsverwertungen.

    Der Literaturübersetzerverband VdÜ sieht die im Urteil genannten Richtwerte generell als Mindestsätze (Standard) an. Die Verlage hingegen verwenden ihre Energie offenbar dazu, Sinn und Gehalt des Urteils durch kreative Ausdeutung und Vertragsgestaltung zu umgehen, statt weitere Gespräche mit den Übersetzern zu suchen. Etliche von ihnen sind dabei, ihre Übersetzungsverträge gemäß ihrer eigenen Interpretation des BGH-Urteils zu verändern. Sie versuchen offenbar, "Flexibilitäten" und "besondere Umstände" als Schlupflöcher zu benutzen, um die vom BGH vorgegebenen Leitlinien und Richtwerte, insbesondere bei der Nebenrechtsbeteiligung, zu unterlaufen.

    Hinzu kommt: Statt das Urheberrecht mehr als sieben Jahre nach seiner Verabschiedung endlich zu achten und Übersetzer angemessen zu honorieren, fordert der Börsenverein in einer ersten Reaktion nach der Veröffentlichung des BHG-Urteils von den politischen Instanzen erneut eine Rücknahme des Stärkungsgesetzes von 2002. Generell lassen die Signale, die von Verlagsseite kommen, weitere Verhandlungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt fraglich erscheinen. Das gibt zumindest ein "Meinungsführer", Random-House-Geschäftsführer Joerg Pfuhl, mit seinen Äußerungen im Buchreport deutlich zu verstehen.

    In einem Offenen Brief wendet sich deshalb der Literaturübersetzerverband am 1.12.2009 an die Verlage und ruft sie dazu auf, das BGH-Urteil gemeinsam "in eine vernünftige Branchenregel zur Übersetzervergütung" zu verwandeln. Der VdÜ betont seine weiterhin bestehende Gesprächsbereitschaft, denn er geht davon aus, dass letztendlich nur eine allgemeine Vergütungsregel die gewünschte Rechtssicherheit für beide Seiten herstellt; nur sie würde weiteren langwierigen Auseinandersetzungen vor Gericht vorbeugen.

    Am 7. Oktober hat der BGH in fünf Revisionsverfahren das mit Spannung erwartete Urteil zur angemessenen Übersetzervergütung gesprochen. Obwohl die Verfahren sämtlich zur endgültigen Entscheidung an die Oberlandesgerichte zurückverwiesen wurden, enthält das seit dem 10. November schriftlich vorliegende BGH-Urteil verbindliche Aussagen zur Übersetzervergütung. In seinem Politikbrief forderte daraufhin der Börsenverein von den politischen Instanzen die Rücknahme des Stärkungsgesetzes von 2002. Dieser ersten Reaktion auf das Urteil wie auch den ersten Versuchen der Verlage, ihre Übersetzungsverträge einseitig gemäß ihrer eigenen Interpretation des BGH-Urteils zu verändern, setzte der VdÜ am 1. Dezember 2009 mit einem Offenen Brief an die Verlage den Appell entgegen, das BGH-Urteil vom 7.10.2009 zur Vergütung der Literaturübersetzer gemeinsam in eine vernünftige Branchenregel zur Übersetzervergütung zu verwandeln (siehe unten).

    Immer noch versuchen die Verlage, das Urheberrechtsgesetz von 2002, das die dringend notwendige Stärkung der Kreativen zum Ziel hat, zu umgehen. Das ist ein fragwürdiges Vorgehen, dem Branchenfrieden abträglich. Unser Offener Brief fordert die Verlage unmissverständlich dazu auf, das BGH-Urteil in ihren Übersetzungsverträgen und in einer miteinander zu vereinbarenden sinnvollen Vergütungsregel umzusetzen. (Hinrich Schmidt-Henkel, Erster Vorsitzender des VdÜ)

      

    ++ FAQ ++

    Welche Rolle spielt die übersetzte Literatur auf dem Buchmarkt? Wie viele Übersetzer gibt es? Wie viel übersetzen sie am Tag, im Jahr? Ist Übersetzen wirklich eine kreative Arbeit? An welchen Kriterien lässt sich eine angemessene Übersetzer-Vergütung bemessen?

    Antworten auf diese und andere Fragen finden Sie hier.

      

    ++ Zitate ++

    Angemessen, das ist ein gefährliches Wort, erinnert mich dann doch an den einen Gulden, den Franz Schubert für ein Lied bekam. Wir müssen aufpassen, dass uns da nicht etwas angemessen wird, das aus dem Kochbuch stammt, in dem es eine Rubrik "billige und nahrhafte Gerichte für Dienstboten" gab. (Zur angemessenen Abgeltung der Urheberrechte: Heinrich Böll)
    Wir alle wissen, dass Bücher ihre Nationen und Kulturen verbindende Funktion nur dann erfüllen können, wenn auch sprachliche Barrieren überwunden werden. Dabei sind kreative Autoren und wache Leser gleichermaßen auf kongeniale Übersetzungen der Originaltexte angewiesen. Deshalb möchte ich an dieser Stelle einmal ausdrücklich die Arbeit der Übersetzerinnen und Übersetzer würdigen, der sie zumeist ohne öffentliche Wahrnehmung nachgehen. Sie öffnen uns auf wunderbare Art und Weise Türen zu anderen Kulturen. (Rede von Angela Merkel zur Eröffnung der Frankfurter Buchmesse 2009)
    Interessant ist, dass am Buch gut verdient werden kann, oft aber am wenigsten von den Kreativen – Autor und Übersetzer, aus deren Sprache das Werk hervorgeht. Lektor, Hersteller, Verleger, Buchhändler, Literaturkritiker, alle schmücken sich mit ihrer Arbeit am Buch, das sie doch den Kreativen verdanken. Dies ist der böse Kern der Unversöhnlichkeit. (Susanne Mayer, DIE ZEIT 1. Oktober 2008)
    Wenn man diese Tarifauseinandersetzung in der historischen Perspektive sieht und die Auseinandersetzung um die Anerkennung des literarischen Übersetzens, dann hat man das Gefühl: Das ist eine Causa wie die Abschaffung der Sklaverei, die Erkämpfung des Frauenwahlrechts oder meinetwegen die Gleichstellung von Schwarzen mit Weißen. Im historischen Längsschnitt gibt’s da kein Vertun. [...] Da ist mir auch gar nicht bange, wie diese Auseinandersetzung langfristig ausgehen wird. (Denis Scheck, SWR 2 Forum 19.02.2007)
    Sofern eine übliche Branchenpraxis feststellbar ist, die nicht der Redlichkeit entspricht, bedarf es einer wertenden Korrektur nach diesem Maßstab. Ein Beispiel hierfür sind etwa die literarischen Übersetzer, die einen unverzichtbaren Beitrag zur Verbreitung fremdsprachiger Literatur leisten. Ihre in der Branche überwiegend praktizierte Honorierung steht jedoch in keinem angemessenen Verhältnis zu den von ihnen erbrachten Leistungen. (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, Bundestagsdrucksache 14/8058, 23. 01. 2002)
    Warum bloß beschwören Verlage immer nur dann den Untergang der Buchkultur, wenn die Übersetzer ihren angemessenen Anteil verlangen? Als die ausländischen Autoren mit Hilfe von Agenten ihre Vorschüsse in schwindelerregende Höhen trieben, sprach kein Verlag davon, weniger Übersetzungen produzieren zu wollen. (Gerlinde Schermer-Rauwolf, FAZ 16. Januar 2006).
    Wir haben uns mit der Novelle zum Urheberrechtsgesetz 2002 auseinandergesetzt und mussten feststellen, dass unser Anspruch, den Urhebern eine angemessene Vergütung zukommen zu lassen, in weiten Feldern nicht Wirklichkeit ist. Das anzugehen, empfehlen wir dringend. Wir haben an die Bundesregierung, aber auch an uns die Forderung gerichtet, diese Situation noch einmal sorgfältig zu analysieren und Abhilfe zu schaffen. (Der SPD-Abgeordnete Siegmund Ehrmann bei der Beratung des Schlussberichts der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ am 13.12.2007 im Bundestag)
    Daß man mit einem der wichtigsten Berufe, die unser Geistesleben kennt, seinen Lebensunterhalt in der Regel nicht bestreiten kann, ist im Grunde skandalös. Die prekäre finanzielle Situation, in der die allermeisten von Ihnen leben, kann einen nur traurig stimmen. Wahrscheinlich gibt es im gesamten kulturellen Leben kaum einen Beruf, der sich so unterbezahlt vorkommen muß. (Bundespräsident Roman Herzog in einer Rede am 18. November 1997 in Biberach