Pressemitteilung
21.6.2004
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 –
I ZR 136/01
Der Bundesgerichtshof hat am 18.6.2004 der Berliner Übersetzerin
Karin Krieger in ihrem Musterprozess gegen den Münchner
Piper Verlag in allen wesentlichen Punkten Recht gegeben.
Insbesondere bestätigt das Gericht, dass Übersetzungsverträge
als Verlagsverträge zu behandeln sind und den Verlag
zur Verbreitung verpflichten. Damit bekräftigt der BGH,
dass Übersetzer – nicht anders als Autoren –
vollgültige Urheber sind.
Die angesehene Übersetzerin Karin Krieger
hatte für den Piper Verlag insgesamt fünf Bücher
des italienischen Autors Alessandro Baricco übersetzt
(u.a. "Seide", "Land aus Glas" und "Novecento").
Für den außerordentlichen Verkaufserfolg von "Seide"
hatte die Übersetzerin 1999 auf der Grundlage des so
genannten "Bestsellerparagraphen" eine Beteiligung
gefordert. Dazu erklärte sich der Piper Verlag nach Verhandlungen
zwar bereit, teilte aber gleichzeitig mit, dass er alle von
Karin Krieger übersetzten Baricco-Bücher neu übersetzen
lassen werde. In der Folge brachte der Piper Verlag dann beispielsweise
"Novecento" irreführend unter gleicher ISBN
in einer anderen Übersetzung heraus.
Die Übersetzerin wehrte sich gegen diesen
Willkürakt, mit dem ihr Werk dem Leser und dem Markt
entzogen werden sollte, und hat nach jahrelangem Streit nun
endgültig Recht bekommen. Solange der Piper Verlag die
fraglichen Baricco-Bücher im Angebot hält, muss
er sie auch in der Übersetzung von Karin Krieger verbreiten
und von eventuellen Parallelübersetzungen unterscheidbar
machen.
Die Entscheidung des BGH steht in einer Reihe
übersetzerfreundlicher Urteile, die Gerichte in den letzten
Jahren gefällt haben. Sie zeigt, dass Versuche von Verlagen
scheitern, Übersetzern ihre Rechte auf dem Prozessweg
zu beschneiden. Der VdÜ appelliert daher an die Verlage,
sich auf die Partnerschaft zwischen Urhebern und Verwertern
zu besinnen und die Verweigerungshaltung zu den Verhandlungen
über gemeinsame Vergütungsregeln, wie sie das neue
Urhebervertragsrecht vorsieht, aufzugeben. Nur so können
unerquickliche Rechtsstreitigkeiten, die letztlich auch der
Buchkultur Schaden zufügen, vermieden werden.
Eine ausführliche Darstellung des Urteils
findet sich in der zugehörigen Pressemitteilung des BGH
unter
www.bundesgerichtshof.de
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VdÜ Pressestelle
Gabriele Gockel
Thomas Wollermann
vdue_wollermann@yahoo.de
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