Urheberrecht
Literaturübersetzungen sind persönliche geistige Schöpfungen.
Als Urheber ihrer Übersetzungswerke genießen Literaturübersetzer
genau wie die Autoren den Schutz des Urheberrechts.
Die Vertragspraxis in manchen Verlagen zeugt leider von einer
beträchtlichen Ignoranz. Als Folge davon verstoßen
viele Verträge gegen den Gedanken des Urheberrechts.
Gut gerüstet für Vertragsverhandlungen ist, wer sich
nicht nur den Übersetzernormvertrag zu Herzen nimmt, sondern auch einen Blick in das deutsche Urheberrechtsgesetz
(UrhG) von 1965 wirft - als handelsübliches Taschenbuch
ist es selbst für Übersetzer erschwinglich; im Netz
gibt es den Text z.B. unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/.
Dort finden sich Paragraphen wie:
§ 13. Anerkennung der Urheberschaft. Der Urheber
hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung
zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
§ 14. Entstellung des Werkes.
Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere
Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet
ist, seine berechtigten geistigen und persönlichen Interessen
am Werk zu gefährden.
§ 31. Einräumung
von Nutzungsrechten. (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten
für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen
hierzu sind unwirksam.
§ 36. Beteiligung des Urhebers.
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen
eingeräumt, die dazu führen, daß die vereinbarte
Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen
des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis
zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht, so
ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine
Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber
eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den
Erträgnissen gewährt wird.
Das neue
Urhebervertragsrecht
Angesichts der Diskrepanz zwischen Geist des geltenden Gesetzes
und vielfach geübter Praxis hat das Bundesjustizministerium
unter Frau Prof. Herta Däubler-Gmelin eine Reform
des Urhebervertragsrechts zur Stärkung der vertraglichen
Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern durchgefochten
Am 28. März 2002 ist das Gesetz im Bundesgesetzblatt
verkündet worden.
Damit tritt das Gesetz am 1. Juli 2002 in Kraft.
§ 32 a (neuer "Bestsellerparagraph", Anspruch
auf angemessene Beteiligung bei auffälligem Missverhältnis
zwischen Ertrag und Vergütung) findet auf Sachverhalte
Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind.
Auf Verträge, die nach dem 1. Juni 2001 und bis zum 28.
März 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32
(Anspruch auf Vertragsänderung, wenn Vergütung
nicht angemessen) Anwendung, sofern der Verwerter von dem eingeräumten
Recht oder der Erlaubnis nach dem 28. März 2002 Gebrauch
macht.
Informationen zum neuen UrhG finden Sie auf der mediafon-Seite
Geschichte des Urheberrechts
Mehr dazu von Robert A. Gehring (Artikel vom 13.11.2007 im Dossier Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung) unter http://www.bpb.de/themen/Z1SGXH,0,0,Geschichte_des_Urheberrechts.html
|