MDÜ 5/2008, S.18-20:
Aktuelle Herausforderungen für Literaturübersetzer
Kampf um eine angemessene Vergütung
Peter Klöss
Der Übersetzer eines Buches muss nicht nur an prominenter Stelle genannt, sondern für seine Leistung auch angemessen bezahlt werden. Dafür setzt sich der Berufsverband der Literaturübersetzer VdÜ ein.
In den vergangenen Wochen sind die Literaturübersetzer wieder einmal verstärkt Gegenstand der Berichterstattung in den deutschen Feuilletons gewesen. Grund war die deutliche Ablehnung eines Vorschlags der Verlegerseite für neue Honorarstandards durch eine Mitgliederversammlung des deutschen Literaturübersetzerverbands VdÜ. Mit seinen rund l 400 Mitgliedern repräsentiert der VdÜ schätzungsweise die Hälfte bis zwei Drittel der professionellen Literaturübersetzer, deren Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber den Vertragspartnern bzw. deren Verbänden er vertritt. Die Verbesserung der rechtlichen und ökonomi- schen Bedingungen für Literaturübersetzer ist eines der wesentlichen Ziele.
In den 54 Jahren seines Bestehens hat der VdÜ wesentlich zur Professionalisierung des Berufsstands beigetragen. Ob bei der Nennung des Übersetzernamens auf dem Innentitel, der Ausarbeitung eines Übersetzer-Normvertrags, der Gründung des Europäischen Übersetzer-Kollegiums in Straelen oder der Mitgründung des Deutschen Übersetzerfonds 1997 – immer stand am Anfang das (ehrenamtliche) Engagement der Literaturübersetzer.
Literaturübersetzer sind Freiberufler. Sie übersetzen Belletristik, Sachbücher, wissenschaftliche Texte, Comics, Theaterstücke, Hörspiele, Filme und andere Werke, die einem breiten Publikum zugänglich sind. Literaturübersetzer sind Urheber ihrer Übersetzungswerke und genießen wie die Autoren den Schutz des Urheberrechts. Das zentrale Thema der letzten Jahre ist denn auch die Umsetzung des Urhebervertragsrechts von 2002, das dazu beitragen sollte, die strukturell schlechte Einkommenslage der Urheber (und damit auch der Literaturübersetzer) zu verbessern.
Forderung nach angemessener Beteiligung am Erlös
Die Honorare für Literaturübersetzer setzen sich zusammen aus einem pauschalen Seitenhonorar sowie Beteiligungen an Buchverkäufen und Lizenzvergaben (Nebenrechte). Bei der letzten, nicht repräsentativen Honorarumfrage ergab sich ein Durchschnittshonorar je Manuskript-Normseite mit 30 Zeilen zu maximal 60 Anschlägen (die also keineswegs mit l 800 Zeichen gleichzusetzen ist) in Höhe von 17,83 Euro; allerdings sind für „einfache“ Übersetzungen Normseitenhonorare von unter 10 Euro im Taschenbuch keine Seltenheit. Das Paradox bei den Seitenhonoraren ist, dass Qualität „bestraft“ wird: Je mehr Aufwand der Übersetzer betreibt, desto weniger zahlt sich die Arbeit für ihn aus.
Einen gewissen Ausgleich könnten die Absatzbeteiligungen bringen, die in der Regel zusätzlich zum Seitenhonorar gezahlt werden. Doch sind die Beteiligungsschwellen meist so hoch angesetzt, dass sie nur selten erreicht werden; selbst im Erfolgsfall kommt wegen der niedrigen Prozentzahlen oft nur wenig zusammen. Random House, der größte Auftraggeber literarischer Übersetzungen in Deutschland, z.B. zahlt – unabhängig von der Qualitat der Übersetzung – ein halbes Prozent vom Nettoladenpreis ab dem 30 000sten Exemplar; mehr als 85 Prozent der Übersetzungen erreichen diese Auflage nicht. An den Erlösen von Sonderausgaben, Taschenbüchern, Hörbüchern etc. werden die Übersetzer gar nicht oder nur in äußerst geringem Maß beteiligt. Bei den Nebenrechten beträgt das Verhältnis Autor-Übersetzer-Verlag im günstigsten Fall – d.h. wenn überhaupt beteiligt wird – 60 zu 4 zu 36 Prozent. Und das, obwohl der Originalautor schon in seinem Heimatland ein volles Honorar erhalten hat.
Die Honorarumfragen unter Literaturübersetzern ergeben regelmäßig Umsätze von 2 000 Euro – d.h. die Bruttoeinkommen von Literaturübersetzern betragen oft gerade mal l 000 Euro im Monat. Gäbe es die Künstlersozialkasse nicht, vom Literaturübersetzen könnte kaum jemand leben. Kein Wunder, dass das Urhebervertragsrecht von 2002 große Hoffnungen geweckt hat.
Vor 2002 gab es für Urheber nur eine gesetzliche Handhabe, um grobe Missverhältnisse in der Honorierung auszugleichen, nämlich den sogenannten Bestsellerparagrafen. Mit dem neuen Gesetz muss ein Verwerter prinzipiell für jede Werknutzung „angemessen" zahlen. .
Was in der Branche als angemessene, d.h. übliche und redliche Honorierung anzusehen ist, das soll eine von den Verbänden der Urheber und Verwerter ausgehandelte gemeinsame Vergütungsregel festlegen, deren Bestimmungen einklagbar wären. Der einzelne Literaturübersetzer soll seinen Vertrag, z.B. mit Random House, in Zukunft also nicht mehr „frei“ aushandeln müssen, sondern sich auf gemeinsam bestimmte Mindeststandards berufen können.
Die Honorierung der Literaturübersetzer wird in der Gesetzesbegründung übrigens ausdrücklich als nicht angemessen bezeichnet. Sofort nach Inkrafttreten veröffentlichte der VdÜ daher einen Forderungskatalog, der eine deutliche Erhöhung der Seitenhonorare und zusätzliche Beteiligungen an sämtlichen Verkäufen und Lizenzerlösen vorsah.
Einseitig eingeführte Beteiligungsmodelle
Hatten die Verleger im Vorfeld noch erklärt, die Honorare für Literaturübersetzer gehörten auch ihrer Ansicht nach angehoben, so bemühten sie sich seit Inkrafttreten des Gesetzes nach Kräften, eben diese Anhebung zu verhindern. Einseitig eingeführte Beteiligungsmodelle wie das sogenannte Münchner Modell stießen bei den Übersetzern auf heftige Ablehnung, da sie nur den wenigsten Übersetzern eine Verbesserung, vielen hingegen Einbußen gebracht hätten.
Angesichts der Unwilligkeit der Gegenseite zu konstruktiven Gesprächen blieb den Übersetzern nur ein Weg, um den nötigen Verhandlungsdruck aufzubauen: der Gang vor Gericht. Nachdem die ersten von ca. 25 Klagen in zweiter Instanz verhandelt worden waren, kam Anfang 2008 schließlich ein erstes ernstzunehmendes Angebot von Random House, dem Verhandlungsführer der Verlage, dem sich im Lauf der Zeit die meisten wichtigen deutschen Verlage anschlossen.
Im Kern bestand die vorgeschlagene Vergütungsregel aus einer Umsatzbeteiligung für alle Übersetzer von belletristischen Werken und Sachbüchern ab einer verkauften Auflage von 5 000 Exemplaren sowie weiteren Erlösbeteiligungen an Taschenbuch-, Hörbuch- und elektronischen Ausgaben; zusätzlich sollte es eine Beteiligung an sämtlichen Lizenzerlösen geben. Dies war das erste Angebot, das den Übersetzern neben wichtigen strukturellen Zugeständnissen wie der Nichtverrechenbarkeit mit den Seitenhonoraren auch mehr Geld in Aussicht stellte.
Die Rechnung geht nicht auf
Die Übersetzer machten sich also ans Rechnen – und wurden enttäuscht. Den Wenigen, die einen ordentlichen Batzen zusätzlich bekommen hätten, stand eine Mehrheit gegenüber, die gar nicht oder nur in so geringem Maß besser gestellt worden wäre, dass sich für sie eigentlich nichts geändert hätte. Die Halbierung der Beteiligungen ab dem 75 000sten Exemplar (Degression) hätte Bestsellerübersetzer enteignet, ohne nach „unten“ umzuverteilen. Die windelweiche Definition der „Mittel- und Mindesthonorare“ je Seite drohte zu weiteren Verschlechterungen zu führen. Profitiert hätten vor allem die Übersetzer für Konzernverlage wie Random House, deren Werke sich gut verkaufen und die bisher nicht oder kaum am Erlös beteiligt waren.
Das Random-House-Angebot war ein Schritt in die richtige Richtung, wies aber zu viele Mängel auf, um angenommen werden zu können. Zu viele Übersetzer wären leer ausgegangen, darunter vor allem die Sachbuchübersetzer sowie die Übersetzer anspruchsvoller Werke aus kleineren Sprachen. Die ungenügenden Honorarbedingungen der Vergangenheit wären bei Annahme des Angebots als angemessen geadelt worden, und es fehlten Abmachungen über einen konkreten Verhandlungsprozess, durch den die Mängel der vorgeschlagenen Vergütungsregel in absehbarer Zeit beseitigt worden wären. Die Folge war die deutliche Ablehnung der Vergütungsregel durch die Mitglieder des VdÜ auf ihrer außerordentlichen Versammlung am 20. Sep- tember in Köln.
Ist ein echter Dialog möglich?
Der neue Vorstand um Hinrich Schmidt-Henkel wird sich nun bemühen, die Gespräche mit den Verlagen wieder in Gang zu bringen. Keine leichte Aufgabe, denn bisher – das zeigen auch die Reaktionen auf die Ablehnung – haben die Verlage den Übersetzern kaum zugehört, sondern stets auf eigene Zwangslagen verwiesen. Lösungsvorschläge wurden quasi dekretiert und waren nicht verhandelbar. Hier schließt sich ein Bogen, denn auch für den einzelnen Übersetzer heißt es bei Vertragsverhandlungen nur zu oft: Das bekommen bei uns alle, mehr gibt die Kalkulation nicht her. Gelingt es nicht, diese starre Haltung aufzubrechen und einen Dialog zu führen, wird der Bundesgerichtshof entscheiden, welche Honorare für literarische Übersetzungen angemessen sind. Der VdÜ befürwortet eine Regelung, die von den Branchenakteuren getroffen wird. An Ideen von Übersetzerseite mangelt es nicht.
Damit die Literaturübersetzer einer gemeinsamen Vergütungsregel zustimmen können, muss diese ein größeres Volumen haben als bisher, nach Aufwand differenziert sein und berücksichtigen, dass ein übersetztes Buch zwei Autoren hat – die beide angemessen honoriert gehören.
Peter Klöss 1962 in München geboren, lebt in Brühl bei Köln und übersetzt seit 1990 Romane und Sachtexte aus dem Italienischen und Englischen (u. a. Carlo Lucarelli, Giuseppe Culicchia, Marcello Fois). Mitbegründer und -betreiber der ersten Agentur für Literaturübersetzer (www.brovot-kloess.de)